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   OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2017 - 9 N 87.16   

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https://dejure.org/2017,19176
OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2017 - 9 N 87.16 (https://dejure.org/2017,19176)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.05.2017 - 9 N 87.16 (https://dejure.org/2017,19176)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. Mai 2017 - 9 N 87.16 (https://dejure.org/2017,19176)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 46 WVG, § 80 WVG, § 86 WasG BB, § 2a GUVG BB
    Klagebefugnis des Verbandsbeirats eines Gewässerunterhaltungsverbandes gegen einen an den Gewässerunterhaltungsverband ergangenen Feststellungsbescheid

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 VwGO, § 124a VwGO, § 42 VwGO, § 46 WVG, § 80 WVG, § 86 WasG BB, § 2a GUVG BB
    Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband; Verbandsorgane; Verbandsbeirat; Gewässerunterhaltungsplan; Einvernehmen; Wasserbehörde; Feststellungsbescheid; Umfang der Gewässerunterhaltungspflicht; Klagebefugnis des Verbandsbeirats; Adressat; Drittschutz; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2004 - 15 A 2360/02

    Gemeinderäte in NRW dürfen die Rechte ihrer fraktionslosen Mitglieder stärken

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2017 - 9 N 87.16
    Zwar mag ausnahmsweise ein Binnenrecht für den Fall nach außen wirken, dass mit einem gegenüber der juristischen Person erlassenen Verwaltungsakt der Bestand des Binnenrechts selbst angegriffen (vgl. Schenke/Schenke, a. a. O., unter Hinweis auf OVG Münster, Urteil vom 30. März 2004 - 15 A 2360/02 - juris, Rn. 24 ff.) oder letztlich gezielt vorgegeben wird, wie das Binnenrecht zu verstehen und auszuüben ist (vgl. für den Fall, dass die Kommunalaufsicht die Durchführung einer Gemeinderatssitzung vorgibt: VGH München, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 CS 11.1927 - juris, Rn. 5).
  • VGH Bayern, 20.10.2011 - 4 CS 11.1927

    Rechtsaufsichtliche Beanstandung; Organrecht des ersten Bürgermeisters; Ladung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2017 - 9 N 87.16
    Zwar mag ausnahmsweise ein Binnenrecht für den Fall nach außen wirken, dass mit einem gegenüber der juristischen Person erlassenen Verwaltungsakt der Bestand des Binnenrechts selbst angegriffen (vgl. Schenke/Schenke, a. a. O., unter Hinweis auf OVG Münster, Urteil vom 30. März 2004 - 15 A 2360/02 - juris, Rn. 24 ff.) oder letztlich gezielt vorgegeben wird, wie das Binnenrecht zu verstehen und auszuüben ist (vgl. für den Fall, dass die Kommunalaufsicht die Durchführung einer Gemeinderatssitzung vorgibt: VGH München, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 CS 11.1927 - juris, Rn. 5).
  • VG Karlsruhe, 11.12.2018 - 14 K 532/17

    Unterhaltspflicht für eine Ufermauer

    Dabei wird für Ziff. I. 1. des angegriffenen Bescheides ein Wert von 5.000 Euro festgesetzt gemäß § 52 Abs. 2 GKG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2017 - OVG 9 N 87.16 -, juris; VG Trier, Urteil vom 30.01.2018, a.a.O.; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 23.05.2014, a.a.O.) und für Ziffer I. 2. und 3. ein Wert von 3.415,00 Euro gemäß § 52 Abs. 1, 3 GKG.
  • VG Cottbus, 28.10.2020 - 1 K 704/20

    Klage des Bürgermeisters der Stadt Königs Wusterhausen gegen die Kommunalaufsicht

    auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30. Mai 2017 - OVG 9 N 87.16 -, juris Rn. 16/17 [zu einer Klage eines Verbandsbeirates eines Gewässerunterhaltungsverbandes).
  • VG Frankfurt/Oder, 20.06.2018 - 5 K 593/14

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

    Durch die Entscheidungen der unteren Wasserbehörden wurde dem Verband als Ganzen die Sachentscheidung aus der Hand genommen, den Umfang der Gewässerunterhaltungspflicht zu bestimmen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2017 - OVG 9 N 87.16 -, juris, Rn. 21).
  • VG Frankfurt/Oder, 24.05.2019 - 5 K 2522/17

    Umlage von Verbandsbeiträgen

    Durch die Entscheidungen der unteren Wasserbehörden wurde dem Verband als Ganzen die Sachentscheidung aus der Hand genommen, den Umfang der Gewässerunterhaltungspflicht zu bestimmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2017 - OVG 9 N 87.16 -, juris Rn. 21).
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